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I. Arbeitgeber:

Wie mit einem Vertrag mit dem Arbeitgeber geregelt; dürfen silberne Scheiben nicht aus der Firma entwendet werden. Der Vertrag regelt das Verhältnis zum sechsten christlichen Gebot: “Du sollst nicht stehlen!”. Die Firma geht davon aus das Originale an Bild,-/Tonträgern, zum Zwecke der Einlagerung in den privaten Bereich, gestohlen werden und spricht deshalb extra ein Verbot im Sinne der Originale, die nicht bezahlt wurden, aus. Die Kontrolle des Hausstand von Mitarbeitern auf identische Originale wird nicht ausgeschlossen. Falls der Rechtsweg eingeschlagen wird, dann wurden “Idente” im privaten Bereich gefunden. Dem kann vorgehalten werden, das der Vertrag möglicherweise nicht mehr zeitgemäss ist.

II. juristische Person:

a) Für den Fall, daß juristische Klärung im Umgang mit Bild,-/Tonträgern notwendig wird, ist die kompletten Entfernung der originalen Datenträger und Güter zu erwarten.
b) Neben der ersatzfreien Enfernung unter dem Begriff „Wohnungs-Angelegenheiten“ gelingt dann der vollständige Verkauf an eine Firma des ansässigen Handelsregister.
c) Die landläufige Auffassung, das Tonträger im Musikhandel erworben werden und verbliebene Lebensqualität des Patienten bedeuten, ist zutreffend.
d) Jedoch die Nutzung des “download” mithilfe von privatem Internet-Anschluß wird untersagt. Die gleichzeitige Infizierung mit Computer-Viren, die Nutzung von Prepaid Kreditkarten, die Kosten der Lizenzen würden die Rechtmässigkeit der juristischen Person umgehen.
e) Die Lagerung von Musiktiteln kann nur mit Kaufquittung belegt werden, welche für die ordnungsgemässe Einlagerung geradesteht.
f) Die Handhabung von Bild,-/Tonmaterial verläuft nach demokratischen Grundregeln. Ein Aufbau der preussischen Klassengesellschaft, wie z.B. FSK-Symbole, regelt das Zusammenleben und ist aber auch verfassungsrechtlich bedenklich.

III. Vermietung:

Während die Vermietung grundsätzlich den Verbleib der silbernen Scheiben im Hausstand untersagt; bedeutet dieses zunächst nur, daß die Aufbewahrung von Originalen und Identen im Gegensatz zu angefertigten Kopien an Tonträgern nicht erlaubt ist. Hintergrund ist das Argument, dass von Makrolon-Fasern schwache Radiation ausgehen würde. Bei den vermuteten 200 Stk. Datenträgern käme eine meßbare Strahlungsmenge zustande ist nicht grotesk, denn die Behältnisse (von „slimline“ abgesehen) sind wegen Radiationen großzügig dimensioniert. – Gegen die Verwaltung von Musik, z. B. auf dem PC, auf flashdrive und SD-Karten hat die Hausverwaltung keinen Einwand.

IV. Autoreninteresse:

An identischen Duplikaten hat der Autor kein Interesse, daraus folgt: Die Tendenz zur Selektion geworfelter Kopien liegt nicht im Interesse des Autors, aber in der Konsequenz und Konkurrenz aller Interessen scheint sich so die vernünftigste Dingwelt zu repräsentieren. Unter Anwendung des 3. und 4. Gebotes Noah geschieht das Mergeln anhand der Datenflut, die sodann nach dem Grundsatz des Mehren niedergelegt werden. (Diese Gebote sind vor die mosaischen Geboten gesetzt und überragen dieselben an Bedeutung.) – Das Ergebnis sind eigene Entwicklungen, die bestenfalls den Kriterien für „vanguard“ (zu deutsch: Stimmzettel) unterliegen.

V. Musikhändler:

Es liegt auf der Hand, dass ein Musikhändler möglichst viel Umsatz durch Werbung für die Produkte erzielen möchte, daher verkauft der Musikhändler die Originale der Tonträger an den Kunden. Zum Transport zum privaten Bereich stellt er die Kaufquittung aus, die noch Gültigkeit bis zum Ende des fiskalischen Jahres hat. Mit dem Verbleib der Tonträger im Hausstand ist die Aufbewahrung der Quittung zum Zwecke des Umtausch der Ware weiterhin erforderlich. Die Anfertigung privater Kopien für den eigenen Gebrauch ist technisch möglich und unkompliziert. Zumal die Interessen der Musikindustrie und Musiker entgolten bleiben durch den geleisteten Kaufpreis.

VI. Verwaltungsinteresse der GEMA:

Die GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. verwaltet im Sinne der Musikindustrie Einzeltitel und erhebt Gebühren von Veranstaltern. Die Versicherung des privaten Bereiches steht ihr nicht zu Gebot, aber die Verbreitung von Bild,- und Tonträgern unterliegt entsprechend der gemeldeten Auflagenhöhe der Gesellschaft. Es können, im Sinne der Musikindustrie, Lizenzen für Originale oder Idente von Tonträgern und Lizenzen für Internet-”downloads” dort erworben werden.

VII. Musikerinteresse:

Die Musiker, die im Vertrag mit der gema@gema.de stehen, wissen, dass ihr Interesse im Halten der Spur steht. Bei Originalen und Identen sind die vereinbarten Einzeltitel mit verbriefter Spur. Bei geworfelten Kopien wurden diese Spuren verändert, so dass eine Vertragsfreiheit entsteht. Im Einzelfall und nach der Verbreitung des Musikmaterial muss entschieden werden inwiefern die Spurlage kostenpflichtig ist und unter römisches Recht fällt. Der bezahlte, spurhaltende “download” ist zugelassen.

IIX. EU-Parlament:

Die EU-Kommission hat die Rechte von Kopierschutz und Copyright gestärkt. Für obsolente Datenträger besteht das Interesse an Wegen des Recycling, indem eine gleichzeitige Verwertung in Sammlungen und „Samplern“ (also geworfelten Kopien) erwünscht ist. Dazu bedarf es einer eingetragenen Rechtsform, die den Handelsbeschränkungen auf evropäischer Ebene unterliegt.

IX.Transformation:

Hinter vorgehaltener Hand werden *.mp3-fremde Formate empfohlen, wie z.B. *.ogg-Vorbis Dateien. Dem geltenden Recht dadurch ein Schnippchen zu schlagen ist einfältig. – Deshalb empfiehlt der Autor bei Duplikaten die Bitrate von 128KBit/s auf 192KBit/s zu erhöhen, weil im Bereich von Subwoofern damit eine kratzfreie Wiedergabe ermöglicht wird. Auch rechtlich gesehen sind wir damit klar im Vorteil, denn dadurch ist ein indirekter Kopierschutz vorgeschützt, zumal weil „kriminelle Elemente“ auf die Grösse in MByte achten oder die Finger von umfangreichen Datenmengen lassen. Nichtzuletzt lassen sich jegliche Konvertierungen in angemessener Zeit ausführen, die dann das gleiche Ergebnis erbringen.

X.Spindel-Hersteller:

Jeder kennt die Fülle der Warenkörbe mit Spindeln, wie sie der obligate Handel hervorbringt. Dann erkennen Kunden, dass ihnen eine Zukunft mit silbernen Scheiben garantiert wird, die für individuelle Bedürfnisse bereitgestellt werden. Seit dem Millenium gibt es weitgehend nur noch 50er Spindeln mit CD-R. Diese Rohlinge werden preiswert verkauft, aber schon bei den dazugehörigen Hüllen ist die Sachlage fein strukturiert. Die aktuellen europäischen Richtlinien könnten für diese Verpackungen bereitgestellt werden, aber der gesunde Menschenverstand wird impliziert.

XI. Entsorger:

Argumente bei *.cda Datenträgern

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